Hand- und Hautschutzplan

Der Schutz der Haut ist ein wesentlicher Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Persönliche Schutzmaßnahmen spielen dabei eine wichtige Rolle, da sie nach Substitution, technischen und organisatorischen Maßnahmen ein verbleibendes Restrisiko weiter reduzieren können, sofern sie geeignet ausgewählt und verwendet werden.

Ein Schutz der Haut wird in erster Linie durch das Tragen von Schutzhandschuhen, bei vielen Tätigkeiten jedoch auch durch die Anwendung von Hautschutzmitteln erreicht.

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Wohlüberlegter Schutz

Sie sind nach §2  Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit §3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

An vielen Arbeitsplätzen stellt zudem die Händereinigung, gerade nach dem Toilettengang, eine am meisten vorkommende Hautbelastung dar. Durch die Reinigung der Hände wird die Hautbarriere geschädigt. Heiße Wasser wirkt sich ebenfalls negativ aus.

Daher ist es umso wichtiger eine geeignete Auswahl von Hautreinigugsmitteln zu treffen, denn diese stellt eine bedeutende Maxime im Hand- und Hautschutzplan dar.

Auf der sicheren Seite

Hautschutzmittel gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie stellen bei Tätigkeiten mit schwach hautschädigenden Arbeitsstoffen oftmals eine ergänzende Maßnahme zur Minimierung von Hautgefährdungen dar.

Arbeitgeber mit Beschäftigten, die im Freien arbeiten, sind verpflichtet, dies in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

UV-Schutzmittel gehören zu den personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Sie gelten bei Arbeiten unter Sonnenstrahlung als ergänzende Maßnahme, wenn Körperregionen nicht mit Textilien geschützt werden können, z. B. die Hände oder das Gesicht.

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