Allgemeine Geschäftsbedingungen der LHG Leipziger Handelsgesellschaft für Werkzeuge, Verbindungstechnik und Betriebsbedarf mbH

Stand: März 2018

Inhalt
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen
Abschnitt B: Kaufverträge und Lieferungen
Abschnitt C: Miete
Abschnitt D: Reparatur / Instandsetzung
Abschnitt E: Service, Überprüfungen, turnusmäßige Inspektionen
Abschnitt F: Netzersatzanlagen
Abschnitt G: Externe Dienstleister

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Abschnitt A             Allgemeine Regelungen

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen innerhalb dieser AGB gehen die Regelungen der nachfolgenden Abschnitte zu einzelnen Leistungs- und Vertragstypen den allgemeinen Regelungen unter diesem Abschnitt vor.
  2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen an den Vertragspartner vorbehaltlos erbringen.
  3. Der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
  4. Sämtlich von uns angegebene Preise verstehen sich in Euro. Bei Fakturierung in Fremdwährung trägt der Käufer das Kursrisiko bis zum Eingang der Zahlung.
  5. Unsere Rechnungen sind - soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde - sofort nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug.
  6. Wird durch uns, unsere Außendienstmitarbeiter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine Produkt- oder Anwendungsberatung durchgeführt oder ein Rat erteilt, so erfolgt dies nach bestem Wissen und ist nur dann verbindlich, wenn die Raterteilung oder die Beratung schriftlich erfolgt. Eine Beratung befreit den Vertragspartner nicht von eigenen Prüfungen und/oder Versuchen, ob die Produkte für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Das Risiko der Verwendungseignung trägt auch bei erteiltem Rat der Vertragspartner.
  7. Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, es sei denn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen sind:
    • von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder
    • auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

      Für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.

      Soweit eine Haftung wegen der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht, ohne dass bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Vertragspartners und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Vertragspartners, die diesem wegen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Vertragsstrafe durch Dritte entstehen.

      Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder wenn Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.
  8. Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche. Dies gilt nicht, wenn Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  9. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Leipzig. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Vertragspartner auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu erheben.
  10. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CSIG-Wiener UN-Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  11. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

 

Abschnitt B             Kaufverträge und Lieferungen

  1. Die Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend zu den Bedingungen unter Abschnitt A für Kauf- und Werklieferungsverträge zwischen uns und unseren Vertragspartnern.
  2. Unsere Angebote gegenüber dem Vertragspartner sind freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
  3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben, technische Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen, Werbematerialien oder technischen Merkblättern sowie Angaben durch Hersteller oder seiner Gehilfen im Sinne des § 434 I Nr. 3 BGB, sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart.
  4. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Gewichte und Mengen maßgebend, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Empfang der Ware widerspricht. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für die notwendige Verpackung und den Versand hinzu.
  5. Angegebene Lieferzeiten verstehen sich nur als Richtwerte, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Vertragspartners.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
  7. Wünscht der Käufer den Transport der Kaufsache an einen dritten Ort, ist dies nebst Vergütung der Transportkosten bei Auftragsbestätigung gesondert zu vereinbaren. Der Versand/Transport erfolgt auf Risiko des Vertragspartners.
  8. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Vertragspartner zustehen, unser Eigentum. Der Vertragspartner ist jedoch im normalen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung berechtigt.
  9. Der Vertragspartner tritt an uns alle Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110 % brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen zur Sicherung der Erfüllung aller Kaufpreisansprüche und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Vertragspartner zustehen, ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zum Einzug der sicherungsabgetretenen Ansprüche berechtigt.
  10. Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  11. Im Falle eines Handelskaufs gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
  12. Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  13. Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für individuell kundenbezogene Waren. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Kaufpreisgutschrift dafür nur insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages, abgezogen.

 

 

Abschnitt C             Miete

  1. Die Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend zu den Bedingungen unter Abschnitt A für Mietverträge zwischen uns und unseren Vertragspartnern.
  2. Wir verpflichten uns, dem Vertragspartner den vereinbarten Mietgegenstand oder einen funktional gleichwertigen Mietgegenstand für die vereinbarte Zeit zur Miete zu überlassen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten.
  3. Am Tage des vereinbarten Mietbeginns stellen wir die Mietsache dem Vertragspartner bei unserer Vertragsniederlassung zur Verfügung. Durch gesonderte Vereinbarung kann auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die Lieferung der Mietsache an einen anderen Ort geregelt werden.
  4. Die Mietsache ist am Tag des Vertragsbeginns bis 12:00 Uhr abzuholen. Holt der Vertragspartner die Mietsache bei Vertragsbeginn nicht ab, hat dies auf den Bestand des Mietvertrages sowie auf die Mietzeit und die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete keinen Einfluss. Wir sind in diesem Fall berechtigt, nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Stunden die Mietsache anderweitig zu vermieten. Hierdurch erzielte Erlöse sind auf die Schuld des Vertragspartners anzurechnen. Alternativ dürfen wir den Vertrag nach Ablauf der Wartefrist außerordentlich fristlos kündigen.
  5. Ist eine feste Mietzeit vereinbart und wünscht der Vertragspartner eine Verlängerung, ist die Anfrage mindestens 3 Arbeitstage vor Ablauf der Mietdauer schriftlich bei uns zu stellen. Einen Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrages hat der Vertragspartner nicht.
  6. Bei Übergabe der Mietsache an den Vertragspartner und bei Rückgabe der Mietsache an uns wird jeweils ein Übergabeprotokoll gefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. Festgestellte Beschädigungen, Mängel, die Übergabe der Bedienungs- und Wartungsanleitung, Füllstände, Laufleistung etc. sind im Protokoll festzuhalten. Die Protokolle sind verbindlich. Beruft sich eine Partei auf Umstände, die im Protokoll nicht aufgeführt sind, trägt sie die Beweislast für deren Vorliegen.
  7. Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten (Montage, Befestigung, Einweisung) und gesetzlicher Mehrwertsteuer ist – soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – im Voraus zu zahlen und nach Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.
  8. Der Mietzins basiert auf einer kalkulierten durchschnittlichen Benutzungsdauer der Mietsache von bis zu 8 Stunden je Kalendertag. Wird die Benutzungsdauer überschritten, erhöht sich der Mietpreis um 1/8 des vereinbarten Tagessatzes für jede weitere Stunde der Nutzung. Die Mietanpassung kann vertraglich ausgeschlossen oder angepasst werden.
  9. Ist bei Vertragsschluss eine Kaution vereinbart worden, ist diese als Barkaution spätestens bei Übernahme der Mietsache zu leisten. Der Kautionsbetrag wird von uns nicht angelegt und verzinst sich nicht. Die Kaution sichert die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Vertragspartners ab. Die Kaution ist nach Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Mietvertrag an den Vertragspartner zurück zu zahlen.
  10. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsache an uns zum vereinbarten Rückgabetag montags bis donnerstags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr gereinigt, korrekt betankt und in betriebsbereitem Zustand zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache unvollständig, gilt die Rückgabe als solange nicht erfolgt, bis sämtliche fehlenden Teile bei uns eingetroffen sind. Wird die Mietsache ungereinigt, ungewartet und/oder unbetankt zurückgegeben, hat der Vertragspartner die Reinigungs-/Service- bzw. Tankkosten zu tragen.
  11. Gibt der Vertragspartner die Mietsache vor Ablauf der Mietzeit an uns zurück, hat dies auf den Bestand des Mietvertrages sowie auf die Mietzeit und die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete keinen Einfluss.
  12. Gibt der Vertragspartner die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, schuldet er für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Tagessatzes zzgl. MwSt. Es gilt § 546 a BGB.
  13. Der Vertragspartner hat die Mietsache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet:
    - die Mietsache nur zum vereinbarten Zweck und gemäß der dem Mietgegenstand beigefügten Bedienungsanleitung zu verwenden,
    - nur durch einen geschulten Fachmann mit entsprechender Bedienungs-/Fahrerlaubnis anschließen und bedienen/fahren/benutzen zu lassen und die örtlichen Erdungs- und Absicherungsvorschriften zu beachten,
    - die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise und gegen ungünstige Witterungseinflüsse, Sachbeschädigung und Diebstahl zu schützen,
    - für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen, insbesondere vor Inbetriebnahme und regelmäßig während des Betriebes der Mietsache die Füllmengen der Betriebsstoffe (Öl, Kühlmittel, Frostschutz u.a.) zu kontrollieren und nötigenfalls das in der Wartungs- und Bedienungsanleitung vorgegebene Produkt aufzufüllen. Ein Ölwechsel ist bei Langzeitmiete gem. Bedienungsanleitung vorzunehmen. Dieselmotoren sind ausschließlich mit Dieselkraftstoff zu betreiben (der Betrieb mit Heizöl ist ausdrücklich untersagt).
  14. Der Vertragspartner hat uns Schäden, Defekte und Betriebsstörungen an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Der Vertragspartner oder Dritte sind nicht berechtigt, selbständig Reparaturen an der Mietsache vorzunehmen.
  15. Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen unverzüglich über den aktuellen Einsatz- bzw. Standort der Mietsache zu informieren. Ist ein bestimmter Einsatz- bzw. Standort vereinbart, so ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Mietsache ohne unsere schriftliche Einwilligung an einen anderen Ort zu verbringen.
  16. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass unser Eigentümer-Hinweisschild auf der Mietsache jederzeit erkennbar ist und weder abgedeckt noch abmontiert wird. Andernfalls hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner übernimmt während der Dauer des Mietvertrages bis zur Rückgabe der Mietsache für die Mietsache und sämtliches Zubehör die Verkehrssicherungspflicht. Bei Unfall oder Verlust der Mietsache ist die Polizei zu verständigen.
  17. Bei einem Mangel der Mietsache sind wir zunächst berechtigt, diesen durch Instandsetzung oder Lieferung einer gleichwertigen Ersatzsache zu beseitigen. Schadensersatz wegen eines Mangels kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn wir den Mangel zu vertreten haben, der Mangel die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigt und uns eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt wurde, diese aber erfolglos abgelaufen ist. Kennt der Vertragspartner bei Vertragsabschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm die Rechte nur zu, wenn der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde. Zeigt sich erst im Laufe der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu informieren. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so ist er uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit uns infolge des Unterlassens die Beseitigung des Mangels nicht möglich ist, stehen dem Vertragspartner die Rechte in Ansehung dieses Mangels nicht zu.
  18. Wir sind berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, sie unbefugt einem Dritten überlässt oder sie unbefugt an einen anderen als den vertraglich bestimmten Einsatz- bzw. Standort verbringt oder der Vertragspartner mit der Zahlung der Miete oder der Kaution in Verzug ist. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig. Einer solchen Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
  19. Der Vertragspartner ist weder berechtigt die Mietsache weiterzuvermieten noch Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten abzutreten oder einem Dritten Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einzuräumen.
  20. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten unverzüglich von unserer Eigentümerstellung in Kenntnis zu setzen und uns über die Vorgänge zu informieren.

 

Abschnitt D             Reparatur / Instandsetzung

  1. Die Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend zu den Bedingungen unter Abschnitt A für Reparatur- und Instandsetzungsaufträge.
  2. Betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 50 % des aktuellen Herstellerlistenpreises der zu reparierenden Sache, wird der Vertragspartner hierauf hingewiesen. Der Vertragspartner kann entscheiden, ob er trotzdem die Reparatur wünscht oder er von der Reparatur Abstand nimmt. Wird der Reparaturauftrag storniert, hat der Vertragspartner eine dem bisherigen Aufwand entsprechende Vergütung zu zahlen und erhält das unreparierte Gerät in seinem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Zustand (gegebenenfalls noch zerlegt) zurück.
  3. Wird während der Reparatur festgestellt, dass weitere oder andere als die angebotenen Leistungen für die Reparatur erforderlich sind, werden wir dies dem Vertragspartner mitteilen und eine Vergütungsregelung vorschlagen.
  4. Angaben über Reparaturfristen beruhen grundsätzlich auf Schätzungen und sind nur dann verbindlich, wenn ein Fixtermin für die Fertigstellung ausdrücklich vereinbart ist. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin wird hinfällig, sollten Leistungsänderungen im Sinne der Ziffer 3 erforderlich werden. Sollten wir uns in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert fühlen, werden wir dies unserem Vertragspartner unverzüglich mitteilen. Die Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich unseres Vertragspartners oder durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht abwendbare Umstände. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich um die Dauer der Behinderung.
  5. Die Fertigstellung der Reparatur zeigen wir unserem Vertragspartner an. Dieser ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand binnen einer Frist von 1 Tag abzuholen, es sei denn, einzelvertraglich ist eine Anlieferung der reparierten Geräte vereinbart. Bei Abholung sind die Leistungen förmlich abzunehmen. Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme oder der Abholung mehr als 3 Tage in Rückstand, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Während des Verzuges trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache der Vertragspartner.
  6. Reparaturen erfolgen grundsätzlich bei uns. Der Vertragspartner hat den Transport zu uns und die Abholung selbst zu organisieren. Wird durch individuelle Sondervereinbarung der Transport von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt.
  7. Die vom Vertragspartner zur Reparatur/Instandsetzung übergebenen Sachen sind nicht von uns gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. versichert. Diese Risiken sind vom Vertragspartner zu decken bzw. werden von uns nur bei schriftlicher Vereinbarung bei Vertragsschluss durch Individualversicherung auf Kosten des Vertragspartners gedeckt.
  8. Ist im Ausnahmefall ausdrücklich vereinbart, dass die Durchführung der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten beim Vertragspartner oder am Standort des Reparaturgegenstandes erfolgt, hat uns der Vertragspartner im notwendigen Umfang und auf eigene Kosten zu unterstützen. Erforderlichenfalls sind Hilfskräfte und Bedienpersonal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals mit der Reparatur unverzüglich begonnen werden kann. Stillstands- und Wartezeiten des Reparaturpersonals werden zusätzlich zum vereinbarten Honorar vergütet. Zum Schutz des eingesetzten Reparaturpersonals sind vom Vertragspartner die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Das Reparaturpersonal ist über zu beachtende besondere Sicherheitsvorschriften zu informieren.
  9. Das Eigentum an den eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung unserer Rechnung bei uns. Das uns zustehende Unternehmerpfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen, ferner bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Vertragspartner.
  10. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Vertragspartner. Vertraglich kann die fachgerechte Entsorgung durch uns und die hierfür zu zahlende Vergütung gesondert vereinbart werden.
  11. Unsere Haftung wegen Mängeln beschränkt sich auf Fehler im Rahmen des erteilten Auftrages. Wir haften nicht für die Mangelfreiheit und Funktionstüchtigkeit nicht bearbeiteter Teile der Reparatursache.
  12. Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit der Abnahme.

 

Abschnitt E              Service, Überprüfungen, turnusmäßige Inspektionen

  1. Die Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend zu den Bedingungen unter Abschnitt A für die turnusmäßige Wartung und Inspektion der in einer Bestandsliste vertraglich spezifizierten Geräte.
  2. Gegenstand der Serviceverträge und von der vereinbarten Vergütung umfasst sind ausschließlich die Serviceleistungen, Überprüfungen und turnusmäßige Inspektionen. Instandsetzungsleistungen, Störungsbeseitigungen oder Reparaturen einschließlich der dafür benötigten Materialien sind nicht Vertragsbestandteil. Solche Leistungen sind gesondert zu beauftragen und werden gesondert abgerechnet.
  3. Wir werden die vereinbarte Vergütung nach jeder turnusmäßigen Überprüfung abrechnen. Die Vergütung ist mit Rechnungszugang fällig.
  4. Nach Abschluss der Überprüfung erhält der Vertragspartner einen Kundendienstbericht. Dieser gilt gleichzeitig als Leistungsnachweis. Einwendungen gegen den Umfang der erbrachten Leistungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt geltend zu machen.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Service- und etwaige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich nach Fertigstellung zu prüfen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit Abschluss der jeweiligen Servicemaßnahme.
  6. Die Serviceverträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  7. Änderungen der Bestandsliste der zu prüfenden Artikel hat uns der Vertragspartner unverzüglich, jedenfalls vor dem nächsten Wartungsintervall, mitzuteilen. Auf Grundlage der geänderten Wartungsliste sind unter Berücksichtigung der bisherigen Vertragspreise neue Preise zu vereinbaren.
  8. Die Serviceleistungen werden innerhalb unserer allgemeinen Geschäftszeiten durchgeführt. Auf Wunsch des Vertragspartners können Arbeiten außerhalb dieser Zeiten bei Zahlung von Nacht-/ Wochenend- und/oder Feiertagszuschlägen vereinbart werden.
  9. Sofern Serviceleistungen beim Vertragspartner vor Ort durchgeführt werden sollen, stellt dieser die in der Bestandsliste aufgeführten Geräte sowie alle für die Durchführung der Serviceleistungen benötigten Unterlagen sowie technischen Einrichtungen und Hilfsmittel, z.B. Strom und Wasser, funktionsbereit und kostenlos zur Verfügung. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass unseren Mitarbeitern besondere und/oder betriebsbedingte Arbeitsschutzmaßnahmen und sonstige spezielle Sicherheitsvorschriften für den Ort der Serviceleistung bekannt sind und sorgt für eine ausreichende Ausrüstung unserer Mitarbeiter. Für Anlagen, deren Stilllegung im Rahmen der Servicearbeiten notwendig sind, stellt der Auftraggeber sicher, dass eine entsprechende Stilllegung zum angemeldeten Termin erfolgt und benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Dauer der Vertragslaufzeit.
  10. Die Servicetermine werden dem Vertragspartner angemeldet. Kann der Vertragspartner einen angemeldeten Termin nicht einhalten, hat er uns unverzüglich, spätestens 1 Woche vor dem Termin zu benachrichtigen. Verletzt der Vertragspartner diese Pflicht und kann der Termin erst nach Wartezeiten durchgeführt werden, hat er die Wartezeiten gemäß aktueller Stundensätze zu vergüten. Kann der Termin nicht stattfinden, hat der Vertragspartner die angefallenen An- und Abreisekosten sowie den Stundenaufwand gemäß den aktuellen Stundensätzen zu erstatten. Es steht es dem Vertragspartner frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

Abschnitt F              Netzersatzanlagen

  1. Die Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend zu den Bedingungen unter Abschnitt A, B und Abschnitt C für den Verkauf und die Vermietung von Mobil-Strom- bzw. Netzersatzanlagen.
  2. Wir schließen grundsätzlich eine Versicherung gegen Kleinstschäden an Motor und Generatoren ab. Die Umlage für diese Versicherunggegen Kleinstschäden bis 500,00 € an Motor und Generatoren, welche durch Öl- oder Wassermangel bzw. Kurzschluss entstehen, werden mit der Mietrechnung weiterberechnet. Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet die Mietsache für die Dauer der Mietzeit, auf seine Kosten, zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Transport-, sowie äußere Schäden zu versichern. Den Versicherungsschein hat der Mieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Mieter tritt hiermit sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche aus diesem Versicherungsverhältnis an uns ab.
  3. Unsere Leistungen beinhalten keine Schutzvorrichtungen. Elektrische Leitungen, Erdungen, Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften und Energieversorgungsunternehmen müssen von unserem Vertragspartner beachtet und eingehalten werden.
  4. Die Aufstellung, Montage und Leistungen im Zusammenhang mit dem Aus-, Ein- oder Aufbau von Netzersatzanlagen, sind im vereinbarten Preis nicht enthalten und gesondert zu vereinbaren. Haben wir diese Leistungen ausdrücklich mit übernommen, gelten die Regelungen des Abschnitts E Ziffern 9 und 10 entsprechend. Insbesondere hat der Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig zu stellen: Hilfskräfte, alle erforderlichen Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich benötigter Baustoffe, sämtliche Anschlüsse, Leitungen, Verrohrungen, für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und Monteur- bzw. Schutzbekleidungen ausreichend große, trockene und verschließbare Räume sowie für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
  5. Die Preise verstehen sich ab Lieferung Werk Leipzig. Die Verpackung, der Versand, die Erstellung von Einfuhrpapieren, Zoll etc. erfolgt durch den Vertragspartner.
  6. Bei Verkauf einer Netzersatzanlage sind wir berechtigt, mit Auftragseingang eine Vorauszahlung in Höhe von 1/3 der vereinbarten Vergütung, bei Versandbereitschaft eine Abschlagsrechnung über weitere 1/3 der vereinbarten Vergütung und den Restbetrag bei Lieferung abzurechnen.
  7. Ist vereinbart, dass wir gebrauchte Maschinen in Zahlung nehmen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass sich die Maschine in einem betriebsbereiten Zustand befindet. Bei Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll zu erstellen, in welchem der Vertragspartner sämtliche ihm bekannte Mängel aufzuführen hat.
  8. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen übergebenen technischen Unterlagen haben wir ein Urheber- und Verwertungsrecht. Es ist dem Vertragspartner untersagt, diese Unterlagen zu vervielfältigen oder außerhalb der vertragsgemäßen Nutzung der Anlage Dritten zugänglich zu machen.

 

Abschnitt G             Externe Dienstleister

  1. Die Bedingungen dieses Abschnitts gelten ergänzend zu den Bedingungen unter Abschnitt A für sonstige von uns angebotenen Dienstleistungen, insbesondere Schärf- und Schleifarbeiten, Schlüsseldienst, Kalibrierungen, Textildruck, Wäschereiservice etc.
  2. Wir weisen darauf hin, dass wir uns zur Erfüllung dieser Dienstleistungen Dritter bedienen.

 

 

Hertzstraße 4
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